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Im Zuge einer Vertragsanbahnung müssen sich die Vertragspartner über ihre künftige Zusammenarbeit klar werden. Eine Absichtserklärung in Form eines Vorvertrages, LOIs oder ähnlichem kann dabei Vertrauen schaffen. Die Rechtsanwältin Janine Smitkiewicz erklärt, worauf es bei der Vorbereitung einer Zusammenarbeit ankommt.
Im Rahmen erster Gespräche zwischen Entwickler und Publisher über eine zukünftige Projektzusammenarbeit werden vor Abschluss des eigentlichen Entwicklungsvertrages neben der üblichen Vertraulichkeitsvereinbarung (die bereits im letzten Rechtstipp besprochen wurde) häufig weitere Regelungen getroffen. Ziel der Parteien sind die Absicherung und die inhaltliche Vorbereitung einer solchen Zusammenarbeit, das Schaffen von Vertrauen während der Vertragsverhandlungen, das Vorantreiben der Gespräche und gegebenenfalls auch die Herbeiführung einer Bindung der jeweils anderen Partei an den Abschluss des späteren Hauptvertrages. In der Games-Branche sind derartige Absichtserklärungen oft mit »Letter of Intent« (LOI), Vorvertrag, »Memorandum of Understanding« (MoU), »Term Sheet« oder »Deal Memo« überschrieben.
Ob und wann diese Verträge eine rechtliche Bindung zwischen den Parteien bezogen auf den späteren Abschluss des Hauptvertrages herstellen können, möchte ich im Folgenden aufzeigen.
In der Literatur finden sich eine Vielzahl unterschiedlichster Definitionen für den LOI und die übrigen Bezeichnungen, meist wird von einer unverbindlichen Absichtserklärung gesprochen. Die Parteien sollten hier vorsichtig sein, denn allein die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinbarung bestimmt deren Verbindlichkeit, nicht deren Überschrift.
Tipp: In einem ersten Schritt sollten sich die Parteien darüber klar werden, ob sie nur eine unverbindliche Absichtserklärung abgeben möchten. Oder aber, ob sie verbindlich festlegen wollen, welche wesentlichen inhaltlichen Regelungen der spätere Hauptvertrag haben soll und ob dieser innerhalb einer bestimmten Frist zwingend zwischen den Parteien abgeschlossen werden soll.
Um aus einem Vorvertrag, LOI oder ähnlichem einen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages entsprechend den verhandelten Bedingungen herleiten zu können, müssen mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die »wesentlichen Punkte« eines Entwicklungsvertrages sind insbesondere:
Neben dem Bindungswillen der Parteien und den wesentlichen Regelungen zum Hauptvertrag enthält ein Vorvertrag, LOI oder ähnliches häufig neben der genauen Bezeichnung der Parteien auch eine genaue Beschreibung des geplanten Projekts und der Leistungen der Parteien, Regelungen zur Vergütung von Vorleistungen und Kosten, Exklusivität der Zusammenarbeit und einen Zieltermin (an dem der Hauptvertrag verhandelt und unterzeichnet sein soll). Darüber hinaus werden meist auch Regelungen für den Fall getroffen, dass der Hauptvertrag nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen wird (etwa Verzugsschadensersatz, Vertragsstrafe), es werden etwaige Kündigungsmöglichkeiten vereinbart, gegebenenfalls die Rückübertragung von bereits eingeräumten Rechten geregelt und generelle Klauseln zur Vertraulichkeit, dem anwendbaren Recht, dem geltenden Gerichtsstand vereinbart.
TIPP: Ein Vorvertrag oder ähnliches ist ein durchaus geeignetes Instrument, um dem Vertragspartner nachhaltig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu signalisieren, Vertrauen zu schaffen und die Rahmenbedingungen der späteren Zusammenarbeit zu fixieren. Je nach Interessenlage ist bei Ausgestaltung des Dokumentes ganz genau darauf zu achten, ob die Formulierungen eine rechtliche Bindung der Parteien zum Abschluss des Hauptvertrages erzeugen oder ob diese Wirkung gerade nicht erzielt werden soll. Bei der Anbahnung von Verträgen sollten die Parteien sich zugleich der Konsequenzen eines einmal erzeugten Vertrauens bewusst sein und gegenseitig Rücksicht auf die Rechte und Interessen des anderen nehmen. Denn bei schuldhaften Verstößen – also etwa dem grundlosen Abbruch oder Scheitern des Abschlusses des Hauptvertrages – kann ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens entstehen.
Die Rechtsanwältin Janine Smitkiewicz, LL.M. ist Partnerin der Kanzlei Auer & Smitkiewicz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in München. Die Interessenschwerpunkte der Rechtsanwältin liegen im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht mit Fokus auf die Rechtsberatung rund um die Themen Games, Software und Internet. Neben rechtlichen Fragen zum Schutz von Computerspielen, Marken, Unternehmenskennzeichen, Domains, Publisher- und Lizenzverträgen, Geheimhaltungsvereinbarungen, Arbeitsverträgen für Kreative und zum Wettbewerbsrecht befasst sich die Rechtsanwältin zudem mit der Betreuung in Jugendschutzfragen und der Gestaltung von rechtssicheren Internetauftritten ihrer Mandanten.
Informationen über ihre Kanzlei finden Sie unter www.auer-smitkiewicz.de.
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Kommentare
Toll!
Hat jetzt nicht sooo viel mit Computerspiel-Entwicklung zu tun :P
"Die Entwickler"? Das ist ein Film. Und der ist anscheinend von 1995, also hat da auch niemand offiziell geklaut.
Ich finde 30 Millionen deutlich beeindruckender. http://esfiworld.com/sc2/news/mlg-anaheim-breaks-viewership-records
Der Rest der 90 Mitarbeiter wird dann wohl entlassen? Hm... schade. Ich hoffe die finden bald wieder nen Job. Was wird aus dem Standort in Halle an der Saale? Weiß da wer was?
Echt schade das mit Radon Labs zu lesen. Dabei hatte ich mich erst bei der letzten Talentbörse bei ihnen beworben... Hoffentlich folgen nicht noch mehr Entwickler.