Vom neuen Button schon gehört oder gelesen zu haben ist bei Weitem nicht genug! Online- und Mobile-Spiele-Anbieter sowie alle Händler, die Onlineshops betreiben, sollten ihren Shop überprüft und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst haben. Denn zum Schutz der Verbraucher ist – bereits am 1. August 2012 – für sämtliche Bestellvorgänge von Waren und Dienstleistungen, die online abgeschlossen werden, die sogenannte »Button-Lösung« im deutschen Recht in Kraft getreten. Im Rechtstipp September erklären wir Ihnen, was Sie für die Umsetzung tun müssen, um künftige Abmahnungen zu vermeiden.
Warum wurde die »Button-Lösung« eingeführt?
Auslöser für die Einführung der »Button-Lösung« waren die sogenannten Abo-Fallen im Netz. Auf Internetseiten, die mit »kostenlos« und »gratis« Verbraucher zur Eingabe ihrer persönlichen Daten lockten, sollen laut Schätzungen der Verbraucherzentralen früher monatlich 22.000 Verbraucher und insgesamt rund 5,4 Millionen Internetnutzer ungewollt kostenpflichtige Verträge (vor allem Jahres-Abonnements) im Internet abgeschlossen haben (vgl. Beitrag auf Spiegel Online vom 28.8.2012). Auf den Internetseiten waren die Preisangaben meist nur in sehr kleiner Schrift oder überhaupt erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden.
Das neue Gesetz beinhaltet neben konkreten Vorgaben für den Button am Ende des Bestellvorgangs auch eine Verschärfung der übrigen Informationspflichten für eine wirksame Bestellung im Onlineshop. Ziel des Buttons ist es, dem Verbraucher vor Absendung der Bestellung zu verdeutlichen, dass er eine Verpflichtung zur Zahlung der bestellten Ware oder Dienstleistung eingeht. Am Ende des Artikels können Sie den genauen Wortlaut des Gesetzestextes des § 312g BGB nachlesen; die Absätze (2) bis (4) sind neu.
Wen betrifft die »Button-Lösung«?
Die Neuerungen der »Button-Lösung« muss der gesamte Onlinehandel berücksichtigen, also alle Unternehmer, die
Was droht bei Missachtung der neuen Button-Pflicht?
Die Missachtung der gesetzlichen Vorgaben der Neuregelungen in § 312g BGB stellt ein Grund zur Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutz- und Wettbewerbszentralen dar. Darüber hinaus können sich jedoch auch Verbraucher künftig leichter zur Wehr setzen. Denn bei einem falsch beschrifteten oder fehlerhaft eingebundenen Button kommt zwischen Unternehmer und Verbraucher kein Vertrag zustande. Der Unternehmer hat dann keinen Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher. Die Beweislast für die Erfüllung der Pflichten nach § 312g BGB trägt der Unternehmer.
Was muss ich als Unternehmer konkret veranlassen?
Viele Shop-Betreiber sind aufgrund der Formulierungen nicht nur unsicher, wie der Button nun genau aussehen muss, sondern kennen zumeist auch die mit dem neuen Gesetz einhergehende Verschärfung der Informationspflichten nicht.
Wie sollte der neue Button in Ihrem Shop aussehen?
Der Wortlaut des § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB nennt eine Möglichkeit der Beschriftung des Buttons -- »zahlungspflichtig bestellen« -- und spricht im Übrigen von »einer entsprechenden eindeutigen Formulierung«.
In der Gesetzesbegründung finden sich weitere zulässige Bespiele:
Unzulässige Formulierungen sind:
Für Bestellungen bei eBay oder vergleichbaren Internet-Auktionsplattformen ist der Button »Gebot abgeben« oder »Gebot bestätigen« rechtlich ausreichend, weil der User in diesem Zusammenhang bewusst einen Preis für die Auktionsware eingibt.
Achten Sie außerdem auf eine gut lesbare und gut sichtbare Beschriftung des (zumeist farbigen) Buttons. Wählen Sie daher eine Schriftgröße, die bei üblicher Bildschirmauflösung gut lesbar ist und die einen starken Kontrast zur Schaltfläche bildet.
Welche Informationen müssen Sie zwingend auf der Bestellseite bereitstellen?
Auf der Bestellseite müssen folgende Mindest-Informationen bereitgestellt werden:
Der Begriff der »wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistung« dürfte künftig noch für Streitigkeiten sorgen, denn der Gesetzgeber hat offen gelassen, was hier im Einzelnen drunter fällt und wie umfangreich die wesentlichen Merkmale auf der Bestellseite aufgeführt sein müssen, vor allem wenn dies bereits auf der Produktseite erfolgt ist. Unter Produktmerkmalen werden nämlich auch Testergebnisse und die vorgeschriebene Kennzeichnung von Textilen verstanden.
Absolut rechtssicher wäre daher nur eine komplette Auflistung aller Merkmal des Produkts auf der Bestellseite, ohne hierbei eine Unübersichtlichkeit und Intransparenz auf der Bestellseite zu sorgen. Zu Recht fragen Sie sich, wie das gehen soll. Die größten Herausforderungen dürfte diese Art der Darstellung der Mindestinformationen für Anbieter von mobilen Anwendungen stellen.
Die Meinungen gehen hierzu schon jetzt unter den Juristen auseinander: Einige empfehlen, alle wesentlichen Merkmal der Waren unmittelbar auf der Bestellseite aufzulisten, andere empfehlen im Falle von zu vielen Produktdetails zur Vermeidung einer intransparenten Anhäufung von Informationen wirklich nur die wichtigsten Merkmale (Produktbild, Produktbezeichnung, Angaben zur Farbe, Größe, Ausführung) abzubilden und über einen beschrifteten Link zu den Detail-Informationen auf die Produktseite zu verweisen. Letzteres halte auch ich persönlich im Einzelfall für eine durchaus denkbare Lösung.
Wichtig ist, dass der Verbraucher das Produkt auf der Bestellseite eindeutig identifizieren kann, man sollte hierfür ein gesundes Mittelmaß finden. Zu diesem streitigen Aspekt empfiehlt es sich, die Rechtsprechung in der nächsten Zeit zu beobachten.
Darüber hinaus – und das galt schon vor dem 1.8.2012 – muss der Verbraucher vor Abschluss des Bestellvorgangs auf die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf sein gesetzliches Widerrufsrecht hingewiesen werden. Der Text der AGB und die vollständige Widerrufsbelehrung sollten auf der Bestellseite abrufbar sein und deren Kenntnisnahme am besten durch aktives Setzen eines Häkchens vom Verbraucher bestätigt werden. Setzen Sie diesen Hinweis am besten gleich als erstes oben auf die Bestellseite.
TIPP: In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich in den Erläuterungen zum Vertragsabschluss Formulierungen wie »der Kunde gibt durch Anklicken des Buttons Bestellen eine verbindliche Bestellung ab«. Da der Button nicht mehr mit Bestellen beschriftet sein darf, muss auch die Formulierung in den AGB entsprechend angepasst werden.
Wie muss die Bestellseite im Shop insgesamt gestaltet sein?
§ 312 g Abs. 2 BGB verlangt, dass auf der Bestellseite – also kurz vor Abschluss der Bestellung! – für den Verbraucher alle soeben genannten Mindestinformationen bereitgestellt werden.
Diese Informationen müssen wie folgt auf der Bestellseite angeordnet werden:
Folgende Darstellungen könnten zur Abmahnfalle werden:
Fazit
Im Ergebnis empfiehlt sich aufgrund der gesetzlichen Neuerung folgende Darstellung der Bestellseite:
- Auflistung der Produkte mit ihren wesentlichen Merkmale der Ware/Dienstleistung (Änderungsfunktion einbauen)
- Preis und Preisbestandteile
- Versand- und Lieferkosten
- Steuern und ggf. weitere oben genannte Informationspflichten (wenn im Einzelfall zutreffend)
Wie Sie sehen konnten, reicht ein neuer Bestellbutton noch längst nicht aus, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Arbeiten Sie daher bei der Gestaltung der Bestellseite sehr genau und verfolgen Sie in den nächsten Monaten auch die Rechtsprechung zu Urteilen in diesem Kontext, um sich an möglichen Varianten der Auslegungen der Neuerungen des § 312g BGB orientieren zu können.
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Rechtsanwältin Janine Töllner, LL.M.
(vormals Janine Smitkiewicz)
Die Autorin ist selbständige Rechtsanwältin in München und vorwiegend tätig im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht mit Fokus auf die Rechtsberatung rund um die Themen Games, Software und Internet. Informationen über ihre Kanzlei finden Sie unter www.kanzlei-toellner.de.
Wichtiger Hinweis
Der vorliegende Rechtsbeitrag stellt weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzt er die Beratung durch einen Rechtsanwalt, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Der Beitrag ist abgestimmt auf die der Autorin bei der Veröffentlichung bekannte Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der einschlägigen Rechtsliteratur. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Textpassagen im Lichte eines unbekannten oder nicht veröffentlichten Urteils zu beanstanden sind. Bitte informieren Sie sich über derartige Umstände oder holen im Zweifel fachkundigen Rat ein.
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Kommentare
Toll!
Hat jetzt nicht sooo viel mit Computerspiel-Entwicklung zu tun :P
"Die Entwickler"? Das ist ein Film. Und der ist anscheinend von 1995, also hat da auch niemand offiziell geklaut.
Ich finde 30 Millionen deutlich beeindruckender. http://esfiworld.com/sc2/news/mlg-anaheim-breaks-viewership-records
Der Rest der 90 Mitarbeiter wird dann wohl entlassen? Hm... schade. Ich hoffe die finden bald wieder nen Job. Was wird aus dem Standort in Halle an der Saale? Weiß da wer was?
Echt schade das mit Radon Labs zu lesen. Dabei hatte ich mich erst bei der letzten Talentbörse bei ihnen beworben... Hoffentlich folgen nicht noch mehr Entwickler.