Auch im neuen Jahr gibt die Rechtsanwältin Janine Smitkiewicz wieder nützliche Rechtstipps auf makinggames.de. In unserem ersten Themenblock »Vom Werben unter Wettbewerbern in der Games-Branche« werden neben einem rechtssicheren Internetauftritt vor allem die »(un-)lautere Werbung mit Produkten und Dienstleistungen« sowie das Product-Placement in Computerspielen beleuchtet.
Der rechtssichere Internetauftritt des Unternehmers
Im Januarbeitrag soll es zunächst um den Klassiker gehen: den Internetauftritt eines Unternehmens in der Games-Branche. Nachdem im Mai 2010 die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-Info) in Kraft getreten ist, das Thema Google Analytics weiterhin Bedeutung hat und Abmahnungen aufgrund fehlerhafter Impressums-Angaben immer wieder auf der Tagesordnung standen, soll dieser Beitrag in aller Kürze die wichtigsten Fragen zum Webauftritt eines Unternehmens beantworten.
Wer ist zur sog. Anbieterkennzeichnung auf seiner Webseite verpflichtet?
... grundsätzlich schon mal jeder, der Content nicht nur zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken anbietet. Wer Telemedien geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt anbietet, sollte nicht auf ein Impressum verzichten, als Unternehmer kommt man auf der eigenen Homepage um ein Impressum jedenfalls nicht herum.
Was muss rein ins Impressum?
Anstatt sich am Konkurrenten zu orientieren (der möglicherweise selbst Fehler gemacht hat), lohnt sich ein Blick ins Gesetz, genau genommen in § 5 TMG, der die Allgemeinen Informationspflichten benennt. Für alle Unternehmen – auch die der Games-Branche – sind die Aufzählungen unter § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 TMG ein Muss.
TIPP: Eine »schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikationsaufnahme« ist nur gewährleistet, wenn neben der Angabe der E-Mail-Adresse noch ein zweiter Kommunikationsweg eröffnet wird, z.B. eine inländische Telefonnummer (bei Mehrwertdiensten die Kosten genau benennen) oder/und eine Fax-Nummer.
Wo soll die Anbieterkennzeichnung auf der Webseite platziert sein?
Rechts oben oder links unten – im Grunde egal, aber die Anbieterkennzeichnung sollte unmittelbar erreichbar, leicht erkennbar und ständig verfügbar gehalten werden. Die Bezeichnung als »Impressum« ist am gebräuchlichsten.
Was tun, wenn ein Verstoß festgestellt wird?
Fehler sind menschlich und zum Glück meist schnell zu korrigieren. Wenn der Konkurrent den Fehler schneller entdeckt hat und eine Abmahnung schickt, dann sollte allerdings Rat eingeholt werden, ob ein geltend gemachter Wettbewerbsverstoß und ein unlauteres Handeln wirklich vorliegt. Wer keine oder eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung auf seiner Website verwendet, kann nach § 16 TMG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Was ändert sich durch die DL-InfoV?
Relevanz hat die DL-InfoV für alle Dienstleister, die eine selbständige Tätigkeit anbieten, die in der Regel gegen Entgelt angeboten wird (egal ist, ob diese DL letztlich »freiwillig« kostenlos angeboten wird). Betroffen können damit auch alle Webseitenbetreiber und zum Beispiel Anbieter von Onlinespielen sein. Im Grunde entsprechen die Pflichtinformationen nach der DL-InfoV denen der altbekannten Anbieterkennzeichnung, zusätzlich muss ein Unternehmen etwa seine verwendeten AGB und Vereinbarungen über eine vom Gesetz abweichende Rechtswahl oder einen anderen Gerichtsstand angeben.
Pflichtangaben in Netzwerken und E-Mails?
Eine Anbieterkennzeichnung in einer geschäftlichen E-Mail ist (ebenso wie in gewöhnlichen Geschäftsbriefen) vor allem bei Gesellschaften erforderlich und richtet sich im Einzelnen nach dem GmbHG, AktG oder HGB. Freiberufler müssen streng genommen keine Pflichtangaben machen, sollten aber beim Versenden von Mails mit kommerziellem Inhalt darauf achten, dass deren Herkunft nicht verschleiert wird. Auch das Unternehmensprofil in Netzwerken wie Xing, LinkedIn oder Facebook sollte die Mindestvorgaben der Anbieterkennzeichnung erfüllen.
TIPP: Weiterführende Hinweise findet man auch beim Bundesministerium der Justiz unter dem Stichwort Anbieterkennzeichnung sowie auf den örtlichen IHK-Webseiten.
Was sollte außerdem nicht auf der Webseite fehlen?
Auf keinen Fall natürlich der Content, der viele interessante Informationen über das Unternehmen für die Besucher bereithält. Wer einen Internetshop betreibt, muss außerdem das Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff. BGB), die Preisangabenverordnung und die Pflicht, Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu belehren, kennen. Anbieter von Onlinespielen sollten zudem Wert auf leicht verständliche Nutzungsbedingungen einschließlich Verhaltensregeln legen und das Jugendschutzrecht beachten.
Was gehört in die Nutzungsbedingungen für Webseiten?
Nutzungsbedingungen einer Webseite sind grundsätzlich nicht zwingend, können aber je nach Angebot sinnvoll sein. Unternehmen, die z.B. einen Chat-/Foren-Service oder den Versand eines Newsletters anbieten, sollten hier die Registrierung und Beendigung, die Veröffentlichung von Nutzerinhalten, die Haftung für rechtswidrige Inhalte oder für Nutzungsausfälle sowie das Thema Urheberrechte regeln.
Angebote zur Nutzung von Onlinespielen sollten vor allem die Rechte und Pflichten der Benutzer genau festlegen, den Umgang und die Verantwortlichkeit für rechtswidriges Verhalten, die Löschung des Benutzer-Accounts oder ein sonstiges »Bannen« bei Fehlverhalten des Nutzers sowie die Einräumung von Nutzungsrechten. Nutzungsbedingungen für Onlinespiele sind in der Regel auch als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltet oder als sogenannte End User License Agreements.
Braucht eine Unternehmenswebseite Datenschutzbedingungen?
Grundsätzlich Ja! Für Teledienstangebote, also im Grunde alle Unternehmenspräsentationen im Internet, sowie Shops, Foren und Chats verlangt das sogenannte Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) vom Anbieter, dass er den Nutzer auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten hinweist (§ 4 I TDDSG).
Was sind personenbezogene Daten?
Personenbezogene Daten sind Namen, Kontaktdaten, E-Mail-Adressen, Zahlungsinformationen, Geburtsdaten und nach einer breiten Ansicht der Datenschutzexperten auch die IP-Adressen. Letztere wird meist schon bei Besuch der Webseite durch automatischen Zugriff des Servers erhoben, jedenfalls aber beim Einsatz von Analyse-Programmen. Wer auf seiner Webseite Kontaktformulare oder Registrierungsfunktionen für den Nutzer bereithält, wodurch die Eingabe von persönlichen Daten erfolgt, sollte auf eine Datenschutzerklärung nicht verzichten.
Was darf in einer Datenschutzerklärung nicht fehlen?
Die nach § 13 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG relevanten Inhalte einer Datenschutzerklärung sind:
TIPP: Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn entweder das Bundesdatenschutzgesetz selbst einen Erlaubnistatbestand vorhält oder – und das ist der Normalfall – der Einzelne in die Nutzung seiner Daten eingewilligt hat.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Rechtsanwältin Janine Smitkiewicz, LL.M.
Die Autorin ist Partnerin der Kanzlei Auer & Smitkiewicz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in München. Die Interessenschwerpunkte der Rechtsanwältin liegen im Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht mit Fokus auf die Rechtsberatung rund um die Themen Games, Software und Internet. Neben rechtlichen Fragen zum Schutz von Computerspielen, Marken, Unternehmenskennzeichen, Domains, Publisher- und Lizenzverträgen, Geheimhaltungsvereinbarungen, Arbeitsverträgen für Kreative und zum Wettbewerbsrecht befasst sich die Rechtsanwältin zudem mit der Betreuung in Jugendschutzfragen und der Gestaltung von rechtssicheren Internetauftritten ihrer Mandanten.
Informationen über ihre Kanzlei finden Sie unter www.auer-smitkiewicz.de.
Wichtiger Hinweis
Der vorliegende Rechtsbeitrag stellt weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzt er die Beratung durch einen Rechtsanwalt, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Der Beitrag ist abgestimmt auf die der Autorin bei der Veröffentlichung bekannte Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der einschlägigen Rechtsliteratur. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Textpassagen im Lichte eines unbekannten oder nicht veröffentlichten Urteils zu beanstanden sind. Bitte informieren Sie sich über derartige Umstände oder holen im Zweifel fachkundigen Rat ein.
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Kommentare
Toll!
Hat jetzt nicht sooo viel mit Computerspiel-Entwicklung zu tun :P
"Die Entwickler"? Das ist ein Film. Und der ist anscheinend von 1995, also hat da auch niemand offiziell geklaut.
Ich finde 30 Millionen deutlich beeindruckender. http://esfiworld.com/sc2/news/mlg-anaheim-breaks-viewership-records
Der Rest der 90 Mitarbeiter wird dann wohl entlassen? Hm... schade. Ich hoffe die finden bald wieder nen Job. Was wird aus dem Standort in Halle an der Saale? Weiß da wer was?
Echt schade das mit Radon Labs zu lesen. Dabei hatte ich mich erst bei der letzten Talentbörse bei ihnen beworben... Hoffentlich folgen nicht noch mehr Entwickler.